Registrierungsnummer 2027: EU-Rahmen ist nicht gleich Wiener Einführung
Die Verordnung (EU) 2024/1028 schafft einen gemeinsamen Rahmen für die Erhebung und den Austausch von Daten zu kurzfristigen Vermietungen. Wo ein erfasstes Registrierungsverfahren besteht, sollen Unterkünfte identifizierbar sein und Plattformen relevante Aktivitätsdaten an zuständige Stellen übermitteln. Die Verordnung entscheidet aber nicht selbst, ob eine bestimmte Wiener Wohnung touristisch genutzt werden darf. Das bleibt eine andere rechtliche Prüfung.
Das zuständige österreichische Wirtschaftsministerium beschreibt die Umsetzung als Opt-in-System: Die Bundesländer entscheiden, ob und ab wann sie entsprechende Verfahren einführen. In seiner Information zum Geltungsbeginn erklärt das Ministerium ausdrücklich, dass die STR-Verordnung am 20. Mai 2026 vorerst in keinem Bundesland umgesetzt wird und daraus zunächst keine neue Registrierungspflicht oder Pflicht zur Nummer im Inserat entsteht. Diese Aussage zum Start ist kein Beleg dafür, dass sich bis 2027 nichts ändern kann.
Für eine belastbare Aussage über 2027 braucht es deshalb einen konkreten österreichischen beziehungsweise Wiener Rechtsakt und die dazugehörigen amtlichen Informationen. Ohne diesen Nachweis nennen wir weder einen sicheren Starttermin noch eine Antragsstelle, ein Entgelt oder eine Übergangsfrist. Insbesondere ist die MA 37 als Stelle für baurechtliche Ausnahmebewilligungen nicht automatisch auch eine Antragsstelle für ein zukünftiges STR-Register.
Offizielle Quelle: BMWET: Kurzzeitvermietung und STR-VerordnungWas eine Registrierungsnummer leisten würde – und was nicht
Eine Nummer soll eine Unterkunft in einem Registrierungsverfahren eindeutig zuordnen. Für Gastgeber würde das vor allem konsistente Angaben bedeuten: Welche Einheit wird angeboten, wer ist für sie verantwortlich und welche Inserate gehören zu derselben Unterkunft? Bei Angeboten auf mehreren Plattformen sollten Adresse, Betreiberangaben und die konkrete Einheit nicht widersprüchlich bezeichnet werden.
Wichtig ist die Trennung zur Ausnahmebewilligung: Eine Registrierung wäre keine automatische baurechtliche Erlaubnis. Auch eine korrekt im Inserat angezeigte Nummer ersetzt weder die Prüfung der Wohnzone noch erforderliche Eigentümerzustimmungen oder steuerliche Pflichten. Umgekehrt ist eine vorhandene Ausnahmebewilligung nicht ohne amtliche Grundlage als künftige Registrierungsnummer einzutragen.
Bewahren Sie daher relevante Unterlagen bereits geordnet auf, aber geben Sie auf Verdacht keine erfundene Nummer an. Wenn eine Plattform nach Registrierungsinformationen fragt, prüfen Sie den konkret angezeigten Rechtsraum und die offizielle Begründung. Eine allgemeine Aufforderung für ein anderes Land ist keine neue Wiener Rechtsnorm.
Offizielle Quelle: EU-Verordnung / EU Regulation 2024/1028Was noch unklar ist: Gerüchte nicht mit Vorgaben verwechseln
In Gastgeberkreisen wird über neue Nummern, strengere Kontrollen und Änderungen bei Inseraten gesprochen. Solche Vermutungen können Anlass sein, eine Frage genauer zu prüfen. Sie sind aber keine geeignete Grundlage für konkrete Buchungsentscheidungen. Wir behaupten deshalb nicht, dass ein bestimmtes Gerücht tatsächlich verbreitet ist oder eine angekündigte Maßnahme sicher 2027 kommt.
Offen bleiben ohne entsprechende amtliche Veröffentlichung insbesondere ein Wiener Starttermin, die betroffenen Unterkunftsarten, der Ablauf einer Anmeldung, eine mögliche Übergangsfrist und die praktische Verknüpfung mit bestehenden Bewilligungen. Auch pauschale Aussagen wie „Ab Januar werden alle Inserate ohne Nummer gesperrt“ wären ohne überprüfbare Grundlage unseriös.
Bei neuen Meldungen ist entscheidend, ob es sich um einen Gesetzesentwurf, einen beschlossenen Rechtsakt oder eine bereits anwendbare Regel handelt. Lesen Sie neben der Überschrift die Inkrafttretensbestimmungen und den räumlichen Anwendungsbereich. Eine Maßnahme in einem anderen Bundesland lässt sich nicht automatisch auf Wien übertragen.
Offizielle Quelle: BMWET: Kurzzeitvermietung und STR-VerordnungDie 90-Tage-Regel bleibt keine pauschale Vermietungserlaubnis
Die Stadt Wien beschreibt das erlaubte Home Sharing als vorübergehende kurzfristige Vermietung von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr, für die Ortstaxe zu entrichten ist, ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes. Die bloße Zahl 90 genügt deshalb nicht: Eine ausschließlich touristisch betriebene Wohnung wird nicht allein dadurch zulässig, dass ihr Kalender auf 90 Nächte begrenzt wird.
Ein Hauptwohnsitz ist dabei nicht als einzige mögliche Wohnsitzform zu behaupten. Maßgeblich ist der tatsächliche Wohnsitz und dessen nicht dauerhafte Aufgabe; eine bloß formale Anmeldung ersetzt diese Voraussetzung nicht. Eine juristische Person kann keinen Wohnsitz im entsprechenden Sinn haben und diese persönliche Home-Sharing-Ausnahme nicht einfach für sich beanspruchen.
Für Wohnungen außerhalb von Wohnzonen sieht § 129 Abs. 1a der Wiener Bauordnung für die darüber hinausgehende Kurzzeitvermietung eine befristete Ausnahmebewilligung vor. Innerhalb von Wohnzonen sind die besonderen Beschränkungen nach § 7a zu beachten. Die Verfahren und Voraussetzungen dürfen nicht gleichgesetzt werden. Prüfen Sie daher zuerst die Widmung und konkrete Nutzung und erst dann Ihren Vermietungskalender.
Offizielle Quelle: Stadt Wien: Ausnahmebewilligung für KurzzeitvermietungAusnahmebewilligung: Die Voraussetzungen beziehen sich auf das Objekt
Außerhalb von Wohnzonen ist die Ausnahmebewilligung kein Automatismus und keine pauschale Freigabe für alle Wohnungen eines Hauses. Die Stadt nennt objektbezogene Bedingungen und erforderliche Nachweise. Dazu zählt, dass nicht mehr als 50 % der Wohnungen im Gebäude für die gewerbliche kurzfristige Beherbergung genutzt werden. Weitere Voraussetzungen, etwa zu Förderung, Widmung und Zustimmungen, müssen ebenfalls geprüft werden.
Die Bewilligung nach § 129 Abs. 1a ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Wer für 2027 plant, sollte nicht nur prüfen, ob irgendwann eine Bewilligung erteilt wurde, sondern ob sie für die konkrete Einheit, den vorgesehenen Zeitraum und die geplante Nutzung gilt. Eine Bewilligung für eine andere Wohnung oder ein früheres Betriebsmodell lässt sich nicht ungeprüft übertragen.
Unsere Empfehlung ist ein vollständiger Objektordner: vorhandene Bescheide, Pläne, Zustimmungserklärungen, die Zuordnung der Einheit und dokumentierte Vermietungszeiten. Damit lässt sich eine fachliche Prüfung besser vorbereiten. Der Antrag allein ist noch keine erteilte Bewilligung; kalkulieren Sie nicht mit einer zugesicherten Bearbeitungszeit, solange die zuständige Stelle diese nicht bestätigt.
Offizielle Quelle: Stadt Wien: Ausnahmebewilligung für KurzzeitvermietungWas für 2027 feststeht: 8 % Ortstaxe ab 1. Juli
Die Stadt Wien bestätigt in ihren FAQ zur Ortstaxe die Erhöhung auf 8 % für entgeltliche Aufenthalte ab 1. Juli 2027. Bis dahin gilt seit 1. Juli 2026 ein Satz von 5 %. Für Ihre Planung bedeutet das: Nicht das gesamte Jahr 2027 wird mit demselben Satz behandelt. Bei Aufenthalten rund um den Wechsel müssen die jeweils einschlägigen Vorgaben für den Aufenthalt und die Abrechnung beachtet werden.
Die Prozentsätze beziehen sich auf die gesetzliche Bemessungsgrundlage, nicht ungeprüft auf den gesamten von Gästen bezahlten Betrag. Umsatzsteuer, die Behandlung einzelner Leistungen und die Berechnung eines bereits inklusive Ortstaxe angegebenen Preises können das Ergebnis beeinflussen. Deshalb ist „acht Prozent vom Bruttobuchungswert“ keine allgemein richtige Kurzformel.
Überprüfen Sie frühzeitig Ihre Preise, Buchungsbestätigungen und Abrechnungsabläufe. Ein bereits gebuchter Aufenthalt und ein späterer Steuerwechsel können Fragen zur vereinbarten Preisgestaltung auslösen; lassen Sie diese anhand Ihrer Verträge klären. Die Managementprovision von BoostyourHome ist eine gesonderte vertragliche Position und darf nicht mit der Ortstaxe verwechselt werden.
Offizielle Quelle: Stadt Wien: FAQ zur OrtstaxeAirbnb und Booking.com: Steuerabführung nicht einfach voraussetzen
Aus einer Plattformbuchung folgt nicht automatisch, dass Ihre Wiener Ortstaxe vollständig eingehoben und abgeführt wurde. Die Stadt Wien beschreibt Meldepflichten für Online-Plattformen und die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Einhebung und Abfuhr. Eine Datenmeldung an die Stadt ist nicht dasselbe wie eine Steuerzahlung für Ihre konkrete Buchung.
Prüfen Sie deshalb die Buchungsabrechnung, ausgewiesene Steuerpositionen und die für Wien geltenden Vereinbarungen des jeweiligen Anbieters. Wenn nicht eindeutig dokumentiert ist, wer welche Abgabe übernimmt, klären Sie das vor Ihrer Meldung mit der zuständigen Stelle beziehungsweise Ihrer Steuerberatung. Bei Direktbuchungen muss der eigene Prozess ebenfalls klar geregelt sein.
EU-Datenaustausch, Gästeregistrierung und Ortstaxe erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Keines dieser Verfahren ersetzt automatisch die anderen. Ein sauberer Betrieb ordnet jede Pflicht einer verantwortlichen Person zu und hält die jeweiligen Nachweise getrennt verfügbar.
Offizielle Quelle: Stadt Wien: Pflichten von Online-PlattformenGästeverzeichnis ist etwas anderes als die Nummer Ihrer Unterkunft
Nach den offiziellen österreichischen Informationen müssen Inhaber von Beherbergungsbetrieben ein Gästeverzeichnis führen. Die Anmeldung des Gastes erfolgt durch Eintragung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen. Bei der Abreise ist ein entsprechender Abmeldeeintrag vorzunehmen. Das Verzeichnis kann auch elektronisch geführt werden.
Damit ist nicht gemeint, dass jeder touristische Gast einen normalen Wohnsitz-Meldezettel abgeben und automatisch über ein allgemeines Wiener Portal an die Behörde übermittelt werden muss. Die Eintragung ins Gästeverzeichnis, die Wohnsitzmeldung und eine mögliche zukünftige Registrierung der Unterkunft sind zu unterscheiden. Verwenden Sie die vorgesehenen Formulare und erfassen Sie nur die erforderlichen Angaben.
Auch beim Self Check-in bleibt der Betreiber für einen funktionierenden Prozess verantwortlich. Eine digitale Lösung muss die tatsächlichen gesetzlichen Anforderungen abdecken und den Datenschutz berücksichtigen. Kontrollieren Sie, ob Ankunft und Abreise vollständig dokumentiert werden und ob das Verzeichnis bei berechtigter Einsicht verfügbar ist.
Offizielle Quelle: oesterreich.gv.at: Fremdenverkehrsabgabe und MeldepflichtPraktische Vorbereitung: Was Wiener Gastgeber jetzt tun können
Beginnen Sie mit der rechtlichen Ausgangslage Ihrer Wohnung: Wohnzone, tatsächlicher Wohnsitz, geplante Nutzung und gegebenenfalls Bewilligung. Erst danach sollten Sie Umsatzpläne erstellen oder Kalender für neue touristische Buchungen freigeben. Wer mehrere Einheiten betreut, prüft jede einzeln; eine rechtliche Einschätzung für Wohnung A gilt nicht automatisch für Wohnung B.
Führen Sie einen zusammenhängenden Vermietungskalender über alle Buchungskanäle. Halten Sie Gästeverzeichnis, steuerliche Abrechnungen und Objektunterlagen nachvollziehbar getrennt. Legen Sie fest, wer neue Behördeninformationen prüft und wer notwendige Änderungen in Inseraten und Buchungsabläufen umsetzt. So hängt die Einhaltung von Pflichten nicht allein von einer einzelnen Plattformfunktion ab.
Für 2027 lohnt sich eine Preisplanung mit der bestätigten Ortstaxeerhöhung und einer gesonderten Liste offener Fragen zur Registrierung. So lassen sich feste Kosten und unsichere Annahmen auseinanderhalten. Holen Sie für die Entscheidung über die konkrete Zulässigkeit eine individuelle fachliche Einschätzung ein; ein Blogartikel kann sie nicht ersetzen.
Offizielle Quelle: Stadt Wien: Ausnahmebewilligung für KurzzeitvermietungBoostyourHome.eu als unabhängiger Wiener Informationspunkt
Wir möchten Wiener Gastgebern auf BoostyourHome.eu verständliche Orientierung zu neuen Airbnb-Regeln bieten. Unsere Rolle ist die eines lokalen Management- und Co-Hosting-Anbieters, nicht die einer Behörde. Maßgeblich bleiben die offiziellen Rechtsquellen und die Auskünfte der zuständigen Stellen. Aus der Veröffentlichung dieses Ratgebers folgt weder eine amtliche Bestätigung noch ein Anspruch auf die neuesten Informationen zu jedem Zeitpunkt.
Neue Informationen gehören erst dann als bestätigte Vorgabe in diesen Ratgeber, wenn Quelle, Inhalt und Anwendungszeitpunkt nachvollziehbar sind. Entwürfe und offene Umsetzungsschritte müssen als solche bezeichnet werden. Nutzen Sie die verlinkten amtlichen Quellen auch direkt, insbesondere bevor Sie verbindliche Buchungen annehmen oder Anträge stellen.
Sie können diesen Ratgeber als Ausgangspunkt für Ihre Fragen nutzen und sich bei BoostyourHome zur operativen Organisation beraten lassen. Wir trennen dabei die praktische Betreuung Ihrer Ferienwohnung von einer individuellen Rechts- oder Steuerberatung. Wenn neue amtliche Vorgaben vorliegen, ist eine erneute Prüfung Ihrer konkreten Abläufe sinnvoll – nicht die ungeprüfte Übernahme eines Gerüchts.
Offizielle Quelle: BMWET: Kurzzeitvermietung und STR-VerordnungWeiterführende Orientierung
Lesen Sie unseren Ratgeber zur legalen Vermietung in Wien und die Informationen zur Ausnahmebewilligung. Fachbegriffe wie Ortstaxe und Co-Hosting erklärt unser Glossar.
Häufige Fragen
Braucht jedes Airbnb in Wien 2027 sicher eine Registrierungsnummer?
Ein konkreter Wiener Starttermin für 2027 ist durch die ausgewerteten offiziellen Informationen nicht bestätigt. Die EU-Verordnung schafft den Rahmen; die österreichische Umsetzung und ihr Anwendungsbereich müssen gesondert amtlich belegt werden.
Ersetzt eine Registrierungsnummer die Ausnahmebewilligung?
Nein. Die Registrierung einer Unterkunft und ihre baurechtliche Zulässigkeit sind unterschiedliche Fragen. Eine Nummer ersetzt keine erforderliche Ausnahmebewilligung oder andere objektbezogene Voraussetzungen.
Was ändert sich bei der Ortstaxe 2027?
Für entgeltliche Aufenthalte ab 1. Juli 2027 bestätigt die Stadt Wien einen Satz von 8 % der gesetzlichen Bemessungsgrundlage. Seit 1. Juli 2026 und bis zu diesem Wechsel gilt 5 %.
Sind 90 Tage pro Jahr immer erlaubt?
Nein. Die Home-Sharing-Ausnahme setzt vorübergehende Vermietung ohne dauerhafte Aufgabe des Wohnsitzes voraus. Wohnzone, tatsächliche Nutzung und weitere rechtliche Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.
Offizielle Quellen und Einordnung
Diese Quellen belegen unterschiedliche Teilfragen. Die Ministeriumsinformation beschreibt den Stand zum EU-Geltungsbeginn und ist keine Zusage für unveränderte Regeln bis 2027. Unbestätigte Starttermine wurden bewusst nicht ergänzt.

